67 f.), dass der Beschuldigte die Plattform entgegen seinem Vorbringen bis zum 28. September 2020 und somit über den Tatzeitpunkt hinaus von der bezeichneten IP-Adresse aus genutzt hat (vgl. UA act. 85). Überdies konnten die mit den privaten Chatnachrichten versendeten, einschlägigen Videodateien vom Mobiltelefon des Beschuldigten heruntergeladen werden (siehe vorstehend). Zusammenfassend hat der Beschuldigte die in der Anklage bezeichneten Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt verbreitet.