Da der Beschuldigte die Kik-Applikation im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits von seinem Mobiltelefon gelöscht hatte, konnten die entsprechenden Chatnachrichten mit den MP4-Dateien nicht in der App gesichert werden (UA act. 61 ff.). Es ergibt sich jedoch aus einem Bericht von Kik (vgl. Bericht über die «most recent basic subscriber data and recent IP address(es)» von Kik = UA act. 67 f.), dass der Beschuldigte die Plattform entgegen seinem Vorbringen bis zum 28. September 2020 und somit über den Tatzeitpunkt hinaus von der bezeichneten IP-Adresse aus genutzt hat (vgl. UA act. 85).