Zwar sind im CyberTipline Report noch zwei weitere IP-Adressen mit Bezug zu Deutschland («…») und den USA («…») aufgeführt (UA act. 61 ff.). Die Uploads erfolgten gemäss Report allerdings über die IP-Adresse [...]. -8- Entgegen der Verteidigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieser IP-Adresse, um den Eindruck zu erwecken, dass die Aktivitäten auf den Beschuldigten zurückzuführen seien. Diese bloss theoretische Möglichkeit vermag keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.; Protokoll S. 11).