Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist es unerheblich, dass dem CyberTipline Report keine Angaben zum Empfänger bzw. den Empfängern der Chatnachrichten entnommen werden können, zumal es sich bei Art. 197 Abs. 4 StGB um ein reines Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (siehe vorstehend; vgl. Protokoll S. 11).