Indem die Dateien mit mindestens einer Person geteilt bzw. mindestens einer Person zugestellt wurden («Video/Image file(s) uploaded/shared with another user or group of users» bzw. «File was sent from this user to another user via private chat message»), wurden sie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB zugänglich gemacht (UA act. 61 ff.). Dieser Vorgang schliesst eine automatisierte Verbreitung der Dateien aus (vgl. Protokoll S. 5). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist es unerheblich, dass dem CyberTipline Report keine Angaben zum Empfänger bzw. den Empfängern der Chatnachrichten entnommen werden können, zumal es sich bei Art.