3.5.2. Der Beschuldigte war Nutzer der Plattform Kik. Er bestätigte, dass er sich bei Kik mit dem Nutzernamen «B._____» und der E-Mail-Adresse […] registriert habe (UA act. 86). Beim Nutzernamen und der E-Mail-Adresse handle es sich um etwas Zufälliges. Es sei auch nicht seine richtige E-Mail- Adresse. Damit lässt sich auch erklären, weshalb die E-Mail-Adresse nie bestätigt wurde (vgl. UA act. 67 und 85). Der Beschuldigte habe die Plattform als Mitglied verschiedener Chatgruppen genutzt (vgl. Protokoll S. 6). Darin seien unter anderem Videos mit kinderpornografischem Inhalt versendet worden, welche der Beschuldigte heruntergeladen habe (UA act.