Den diese Informationen zusammenfassenden CyberTipline Report leitete das NCMEC am 27. Oktober 2020 über eine gesicherte VPN-Linie an die BKP weiter (UA act. 13). Bei den Angaben handelt es sich, wie vom Beschuldigten vorgebracht, nicht um gesicherte Tatsachen, sondern um erste Hinweise auf ein potenziell strafbares Verhalten, welche den Schweizer Strafverfolgungsbehörden anschliessend zur Kenntnis gebracht wurden und daher einer Beweiswürdigung vorbehalten bleiben.