3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte gibt zu bzw. anerkennt, dass er alle in der Anklage aufgeführten Dateien zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] beschafft bzw. besessen und konsumiert hat (vgl. vorgängige Begründung S. 2 f.). Es ist ausserdem unbestritten, dass es sich bei den sechs Videodateien gemäss Anklageziffer 1 um harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] handelt. Die Videodateien zeigen Mädchen in der Vorpubertät bzw. Pubertät, die sich hauptsächlich selbst befriedigen sowie in anzüglichen Stellungen posieren.