Als Gegenstände im Sinn von Art. 197 StGB gelten insbesondere pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB bedroht mit einem höheren abstrakten Strafrahmen Gegenstände, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben. Darunter fallen sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).