E. 1.2; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 52 zu Art. 197). Unerheblich ist demnach, ob Dritte von den pornografischen Erzeugnissen tatsächlich Kenntnis genommen haben oder ob sie sich allenfalls auf anderen Wegen hätten Zugang verschaffen können, zumal ein eigentlicher Taterfolg nicht vorausgesetzt wird.