3. 3.1. Soweit der amtliche Verteidiger vorbringt, die im Vorverfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten seien mangels notwendiger Verteidigung nicht verwertbar, ist festzuhalten, dass sich eine notwendige Verteidigung aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Einvernahmen nicht aufgedrängt hatte und auch nach Rückweisung der Anklage nicht hätte angeordnet werden müssen, da eine freiheitsentziehende Massnahme im Sinne von Art. 130 lit. b StPO nie konkret drohte – was sich im weiteren Verlauf auch bestätigt hat (vgl. Gutachten vom 2. Februar 2023 = Untersuchungsakten [UA] act. 162 ff.; vorinstanzliche Akten [VA] act. 218 ff.; vorinstanzliches Urteil E. IV/1 ff.).