Es fehle somit an jedwelcher Grundlage, dass die Chatverläufe dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten. Es sei unerfindlich, wie die Vorinstanz ohne die Abnahme weitere Beweismittel habe zur Beurteilung gelangen können, dass keine Zweifel an der Korrektheit des angeklagten Sachverhalts bestünden. Darüber hinaus macht der Beschuldigte geltend, dass ab Beginn des Vorverfahrens ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und daher sämtliche Aussagen bis zur Einsetzung der amtlichen Verteidigung als unverwertbar anzusehen seien (siehe vorstehend).