dass sich die Vorinstanz für die Beweisführung lediglich auf die unzureichenden Angaben des Auswertungsberichts der Bundeskriminalpolizei (BKP) abgestützt habe, welcher wiederum ausschliesslich auf dem CyberTipline Report […] des National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) beruht habe. Die konkreten vom Beschuldigten angeblich versendeten Nachrichten sowie der gesamte Chatverlauf des besagten Gruppenchats seien den Akten nicht zu entnehmen. Es fehle somit an jedwelcher Grundlage, dass die Chatverläufe dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten.