2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz keine eigene Sachverhaltsfeststellung vorgenommen und ohne jegliche Überprüfung auf einen Report abgestellt habe. Der Sinn solcher CyberTipline Reports bestehe nicht darin, den Sachverhalt endgültig festzustellen, sondern Hinweise zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz an die Ermittlungsbehörde zu liefern. Der Beschuldigte rügt entsprechend, -4-