Sie erwog im Wesentlichen, dass er am 14. September 2020 zwischen 19:16 und 19:34 Uhr als Nutzer «B._____» in der Kik-Applikation über die IP-Adresse seiner Mutter sechs Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt als private Chatnachrichten versendet habe. Durch das Zugänglichmachen der Videodateien an mindestens eine weitere Person habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen strafbar gemacht (vorinstanzliches Urteil E. II/2 ff.).