2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten gemäss Anklage wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig. Sie erwog im Wesentlichen, dass er am 14. September 2020 zwischen 19:16 und 19:34 Uhr als Nutzer «B._____» in der Kik-Applikation über die IP-Adresse seiner Mutter sechs Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt als private Chatnachrichten versendet habe.