1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und damit einhergehend das Strafmass. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht mehr statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).