3.3. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichter Berufungsantwort vom 17. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- 3.4. Mit freigestellter Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 replizierte der Beschuldigte. 3.5. Mit freigestellter Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 replizierte die Staatsanwaltschaft.