197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den angeklagten Zeitraum vom 28. November 2020 bis 7. Januar 2021 schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.00. Sie ordnete weiter eine ambulante Massnahme sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an, widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Juli 2019 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzug und entschied über den beschlagnahmten Gegenstand.