Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.109 (ST.2023.81; StA.2021.5975) Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Oberrichterin Vasvary, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Jacober Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber i.V. Steiner Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1995, von Hedingen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, […] Gegenstand Pornografie, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 18. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten stellte mit Urteil vom 28. November 2023 das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den angeklagten Zeitraum vom 20. Juli 2019 bis 27. November 2020 ein, sprach den Beschuldigten der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den angeklagten Zeitraum vom 28. November 2020 bis 7. Januar 2021 schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.00. Sie ordnete weiter eine ambulante Massnahme sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an, widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Juli 2019 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzug und entschied über den beschlagnahmten Gegenstand. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Juni 2024 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 und einen Verzicht auf den Widerruf des für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzugs. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 26. August 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung der Berufung ein. 3.3. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichter Berufungsantwort vom 17. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abwei- sung der Berufung. -3- 3.4. Mit freigestellter Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 replizierte der Beschuldigte. 3.5. Mit freigestellter Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 replizierte die Staatsanwaltschaft. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 24. April 2025 statt. Der Beschuldigte beantragte eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und zog die Berufung hinsichtlich der Busse und des Widerrufs des für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzugs zurück. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und damit einhergehend das Strafmass. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht mehr statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten gemäss Anklage wegen mehr- facher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig. Sie erwog im Wesentlichen, dass er am 14. September 2020 zwischen 19:16 und 19:34 Uhr als Nutzer «B._____» in der Kik-Applikation über die IP-Adresse seiner Mutter sechs Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt als private Chatnachrichten versendet habe. Durch das Zugänglichmachen der Videodateien an min- destens eine weitere Person habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen strafbar gemacht (vorinstanzliches Urteil E. II/2 ff.). 2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz keine eigene Sachverhaltsfeststellung vorgenommen und ohne jegliche Überprüfung auf einen Report abgestellt habe. Der Sinn solcher CyberTipline Reports bestehe nicht darin, den Sachverhalt endgültig festzustellen, sondern Hinweise zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz an die Ermittlungsbehörde zu liefern. Der Beschuldigte rügt entsprechend, -4- dass sich die Vorinstanz für die Beweisführung lediglich auf die unzu- reichenden Angaben des Auswertungsberichts der Bundeskriminalpolizei (BKP) abgestützt habe, welcher wiederum ausschliesslich auf dem CyberTipline Report […] des National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) beruht habe. Die konkreten vom Beschuldigten angeblich versendeten Nachrichten sowie der gesamte Chatverlauf des besagten Gruppenchats seien den Akten nicht zu entnehmen. Es fehle somit an jedwelcher Grundlage, dass die Chatverläufe dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten. Es sei unerfindlich, wie die Vorinstanz ohne die Abnahme weitere Beweismittel habe zur Beurteilung gelangen können, dass keine Zweifel an der Korrektheit des angeklagten Sachverhalts be- stünden. Darüber hinaus macht der Beschuldigte geltend, dass ab Beginn des Vorverfahrens ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und daher sämtliche Aussagen bis zur Einsetzung der amtlichen Vertei- digung als unverwertbar anzusehen seien (siehe vorstehend). 3. 3.1. Soweit der amtliche Verteidiger vorbringt, die im Vorverfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten seien mangels notwendiger Verteidigung nicht verwertbar, ist festzuhalten, dass sich eine notwendige Verteidigung aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Einvernahmen nicht aufgedrängt hatte und auch nach Rückweisung der Anklage nicht hätte angeordnet werden müssen, da eine freiheitsentziehende Massnahme im Sinne von Art. 130 lit. b StPO nie konkret drohte – was sich im weiteren Verlauf auch bestätigt hat (vgl. Gutachten vom 2. Februar 2023 = Untersuchungsakten [UA] act. 162 ff.; vorinstanzliche Akten [VA] act. 218 ff.; vorinstanzliches Urteil E. IV/1 ff.). Die im Vorverfahren gemachten Aussagen des Beschul- digten sind daher uneingeschränkt verwertbar. 3.2. Gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB macht sich strafbar, wer (sogenannte) harte Pornografie herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektro- nische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Art. 197 Abs. 4 StGB setzt damit Tathandlungen unter Strafe, von denen die Gefahr der Weiter- verbreitung ausgehen kann («herstellt, einführt»), oder die auf eine Verbreitung harter Pornografie ausgerichtet sind («lagert, in Verkehr bringt, anpreist, usw.»). Die Bestimmung erfasst dabei auch blosse Vorbereitungs- handlungen. Verbreitungsabsicht ist als subjektives Tatbestandsmerkmal aber nicht erforderlich (BGE 131 IV 16 E. 1.2). «Zugänglichmachen» bedeutet das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 52h f. zu Art. 197). Nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre handelt es sich bei Art. 197 Abs. 4 StGB um ein schlichtes Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 131 IV 16 -5- E. 1.2; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 52 zu Art. 197). Unerheblich ist demnach, ob Dritte von den pornografischen Erzeugnissen tatsächlich Kenntnis genommen haben oder ob sie sich allenfalls auf anderen Wegen hätten Zugang verschaffen können, zumal ein eigentlicher Taterfolg nicht vorausgesetzt wird. Als Gegenstände im Sinn von Art. 197 StGB gelten insbesondere porno- grafische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB bedroht mit einem höheren abstrakten Strafrahmen Gegenstände, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben. Darunter fallen sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). 3.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mö- glich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschul- digten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweis- würdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte gibt zu bzw. anerkennt, dass er alle in der Anklage aufgeführten Dateien zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] beschafft bzw. besessen und konsumiert hat (vgl. vorgängige Begründung S. 2 f.). Es ist ausserdem unbestritten, dass es sich bei den sechs Videodateien gemäss Anklageziffer 1 um harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] handelt. Die Videodateien zeigen Mädchen in der Vorpubertät bzw. Pubertät, die sich hauptsächlich selbst befriedigen sowie in anzüglichen Stellungen posieren. In einem Fall wird ein Mädchen gezeigt, welches eine männliche Person oral befriedigt. Im Übrigen richtet sich die Kritik des Beschuldigten gegen die Beweiswürdigung, weshalb die Verwertbarkeit des NCMEC Reports und des Auswertungsberichts der BKP zu Recht nicht in Frage gestellt wird -6- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1 und 1.5). 3.4.2. Es erschliesst sich aus dem in den Akten liegenden CyberTipline Report […] vom 27. Oktober 2020 der NCMEC, dass Media Lab/Kik, 1237 7th Street, Santa Monica, CA 90401 United States, als «Reporting Electronic Service Provider» gestützt auf amerikanisches Recht am 14. September 2020 zwischen 19:16 UTC (= 21:16 Uhr Schweizer Zeit) und 19:34 UTC (= 21:34 Uhr Schweizer Zeit) acht Uploads betreffend Dateien mit kinder- pornografischem Inhalt («Child Pornography [possession, manufacture, and distribution]») feststellte. Die Dateien seien vom Nutzer «B._____» («Suspect») mit der E-Mail-Adresse […] und der IP-Adresse [...] als private Chatnachricht an einen anderen Nutzer versendet worden (UA act. 61 ff.). Den diese Informationen zusammenfassenden CyberTipline Report leitete das NCMEC am 27. Oktober 2020 über eine gesicherte VPN-Linie an die BKP weiter (UA act. 13). Bei den Angaben handelt es sich, wie vom Beschuldigten vorgebracht, nicht um gesicherte Tatsachen, sondern um erste Hinweise auf ein potenziell strafbares Verhalten, welche den Schwei- zer Strafverfolgungsbehörden anschliessend zur Kenntnis gebracht wurden und daher einer Beweiswürdigung vorbehalten bleiben. 3.4.3. Die BKP hat die Meldung des NCMEC weiterbearbeitet und unter anderem am 17. November 2020 beim Dienst über Post- und Fernmeldeüber- wachung die betreffende IP-Adresse abgeklärt (UA act. 14 und 59). Die er- hobene IP-Adresse, welche dem Schweizer Provider Swisscom (Schweiz) AG zugewiesen war, konnte der Anschlussinhaberin C._____, der Mutter des Beschuldigten, zugeordnet werden (UA act. 14 und 59). Weiter wurden die vom NCMEC weitergeleiteten inkriminierten Dateien auf der dem Bericht der BKP beiliegenden CD abgespeichert (UA act. 14 und 59). Die Kantonspolizei Aargau hat diese Daten auf dem Original-Datenträger im Anschluss entschlüsselt und auf einem weiteren optischen Datenträger gespeichert (UA act. 71 ff.). Damit sind die wesentlichen Beweismittel, namentlich die einschlägigen Videos auf der CD der BKP bzw. die ent- schlüsselten Versionen auf derjenigen der Kantonspolizei, in den Akten. 3.5. 3.5.1. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten im Rahmen des Untersu- chungsverfahrens sowie anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufungsverhandlung, wonach dieser bestreitet, (bewusst) Videos mit kinderpornografischem Inhalt auf Kik verbreitet zu haben (UA act. 84 ff.; VA act. 268; Protokoll S. 8), ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschul- digte die einschlägigen Videodateien vorsätzlich an Dritte versendet hat, wie im Folgenden dargelegt wird. -7- 3.5.2. Der Beschuldigte war Nutzer der Plattform Kik. Er bestätigte, dass er sich bei Kik mit dem Nutzernamen «B._____» und der E-Mail-Adresse […] registriert habe (UA act. 86). Beim Nutzernamen und der E-Mail-Adresse handle es sich um etwas Zufälliges. Es sei auch nicht seine richtige E-Mail- Adresse. Damit lässt sich auch erklären, weshalb die E-Mail-Adresse nie bestätigt wurde (vgl. UA act. 67 und 85). Der Beschuldigte habe die Plattform als Mitglied verschiedener Chatgruppen genutzt (vgl. Protokoll S. 6). Darin seien unter anderem Videos mit kinderpornografischem Inhalt versendet worden, welche der Beschuldigte heruntergeladen habe (UA act. 83 ff.). Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, welches anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt und anschliessend ausgewertet wurde, wurden sodann 334 pornografische, insbesondere kinderporno- grafische Videos gefunden (UA act. 111 ff.). Darunter auch Videodateien, deren Inhalt demjenigen der pornografischen Videodateien entspricht, die am 14. September 2020 zwischen 19:16 und 19:34 UTC verbreitet wurden. Die einschlägigen Videodateien wurden gemäss CyberTipline Report am 14. September 2020 vom Nutzer «B._____» auf dem Instant-Messenger- Dienst Kik an (mindestens) einen anderen Nutzer versendet. Aus dem Report geht eindeutig hervor, für welche Videodatei zu welchem Zeitpunkt (am 14. September 2020 zwischen 19:16 und 19:34 UTC) über welche IP- Adresse ([...]), ein Upload verzeichnet wurde. Indem die Dateien mit mindestens einer Person geteilt bzw. mindestens einer Person zugestellt wurden («Video/Image file(s) uploaded/shared with another user or group of users» bzw. «File was sent from this user to another user via private chat message»), wurden sie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB zugänglich gemacht (UA act. 61 ff.). Dieser Vorgang schliesst eine automatisierte Verbreitung der Dateien aus (vgl. Protokoll S. 5). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist es unerheblich, dass dem CyberTipline Report keine Angaben zum Empfänger bzw. den Empfängern der Chatnachrichten entnommen werden können, zumal es sich bei Art. 197 Abs. 4 StGB um ein reines Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (siehe vorstehend; vgl. Protokoll S. 11). Die IP-Adresse [...] von welcher die privaten Chatnachrichten mit den MP4- Dateien versendet wurden, wurde der Mutter des Beschuldigten zuge- ordnet (siehe vorstehend). Der Beschuldigte lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Bruder (UA act. 4; Protokoll S. 3). Dort schaue er sich gemäss eigenen Angaben auch Videos mit kinder- pornografischem Inhalt auf seinem Mobiltelefon an (UA act. 83 f.). Die Frage, ob jemand anderes in seiner Familie solche Videos konsumiere, verneinte der Beschuldigte ausdrücklich (UA act. 86). Zwar sind im CyberTipline Report noch zwei weitere IP-Adressen mit Bezug zu Deutschland («…») und den USA («…») aufgeführt (UA act. 61 ff.). Die Uploads erfolgten gemäss Report allerdings über die IP-Adresse [...]. -8- Entgegen der Verteidigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieser IP-Adresse, um den Eindruck zu erwecken, dass die Aktivitäten auf den Beschuldigten zurückzuführen seien. Diese bloss theoretische Möglichkeit vermag keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.; Protokoll S. 11). Da der Beschuldigte die Kik-Applikation im Zeitpunkt der Hausdurch- suchung bereits von seinem Mobiltelefon gelöscht hatte, konnten die ent- sprechenden Chatnachrichten mit den MP4-Dateien nicht in der App gesichert werden (UA act. 61 ff.). Es ergibt sich jedoch aus einem Bericht von Kik (vgl. Bericht über die «most recent basic subscriber data and recent IP address(es)» von Kik = UA act. 67 f.), dass der Beschuldigte die Plattform entgegen seinem Vorbringen bis zum 28. September 2020 und somit über den Tatzeitpunkt hinaus von der bezeichneten IP-Adresse aus genutzt hat (vgl. UA act. 85). Überdies konnten die mit den privaten Chat- nachrichten versendeten, einschlägigen Videodateien vom Mobiltelefon des Beschuldigten heruntergeladen werden (siehe vorstehend). Zusammenfassend hat der Beschuldigte die in der Anklage bezeichneten Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt verbreitet. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. Er hat sich somit der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht. Die per 1. Juli 2024 erfolgten Änderungen des Art. 197 Abs. 4 StGB zeitigen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Damit erweist sich das neue Recht nicht als milder i.S.v. Art. 2 Abs. 2 StGB, so dass die bis zum 30. Juni 2024 geltende Fassung zur Anwendung gelangt. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, zu verurteilen. -9- 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geld- strafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Juli 2019 wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Die Vorstrafe konnte den Beschuldigten nicht davon abhalten, noch während laufender Probezeit erneut einschlägig zu delinquieren. Dabei ging er nach demselben Muster vor: Er ist bestimmten Chatgruppen beigetreten, in denen unter anderem kinderpornografische Inhalte versendet werden. Der Beschuldigte hat diese Inhalte heruntergeladen und weiterverbreitet (vgl. delegierte Einvernahmen des Beschuldigten vom 29. Oktober 2018 S. 4 ff. sowie vom 21. Mai 2019 S. 3 und CyberTipline Report 36692143 des NCMEC S. 1 ff., nicht paginierte Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten). Angesichts dieser Umstände ergeben sich zwar nicht unerhebliche Bedenken an der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe. Es scheint allerdings knapp (noch) nicht so, dass nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen ab- zuhalten. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Verurteilung zu einzig einer bedingten Geldstrafe noch nie eine spürbare Geldstrafe zu bezahlen hatte. Hinzu kommt, dass sie bereits über - 10 - fünf Jahre zurückliegt und sich der Beschuldigte seit dem letzten Vorfall – soweit ersichtlich – wohl verhalten hat. Erweist sich eine Geldstrafe nicht als unzweckmässig, kann somit nur hinsichtlich jener Straftaten auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, bei denen bei einer isolierten Einzelbetrachtung eine Strafe von mehr als 180 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen erscheint. Dies ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht der Fall. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Person, die wegen Straftaten verurteilt wird, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht ist, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden kann, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Entgegen der Vorinstanz kommt für die mehrfache Verbreitung sowie die mehrfachen Handlungen zum Eigen- konsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] lediglich eine Geldstrafe in Betracht 4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe ist angesichts des höheren abstrakten Strafrahmens für die konkret schwerste Handlung der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] festzusetzen. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich beim Tatbestand der Pornografie, auch wenn die einzelnen Tathandlungen über einen bestimmten Zeitraum wiederholt begangen worden sind, nicht um ein Kollektivdelikt, das verschuldensmässig sämtliche Videodateien umfassen würde. Am schwersten wiegt die am 14. September 2020 um 19:25 Uhr UTC versendete Videodatei beinhaltend eine orale Befriedigung durch ein Kind. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt haben – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestim- mung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die verbotene Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter unter anderem die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzu- ahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum solcher Erzeugnisse die - 11 - Nachfrage für die Herstellung kinderpornografischer Inhalte und schafft einen finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwür- diger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 sowie 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.4). Der Beschuldigte hat am 14. September 2020 um 19:25 Uhr UTC mit dem Kik Benutzer-Account «B._____» in einer privaten Chatnachricht ein 20 Sekunden langes Video an mindestens eine nicht näher bekannte Person gesendet – und damit zugänglich gemacht – in welchem ein Mädchen zu sehen ist, welches mit entblösstem Oberkörper seitlich auf dem Oberschenkel einer erwachsenen Person mit erigiertem Glied liegt, das Glied dann nach ca. 9 Sekunden in ihre Hand nimmt und an ihren Oberkörper drückt und anschliessend zweimal fast vollständig zur oralen Befriedigung in ihren Mund einführt (UA act. 72). Es handelt sich anhand der Gesichtszüge, der Körpergrösse und des Körperbaus um ein junges, vorpubertäres Mädchen. Die Videoaufnahme zeigt im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer Formen kinderpornografischer Darstellungen eine schwere Form. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte die Kik-Applikation noch vor der Hausdurchsuchung gelöscht hat (siehe vorstehend), konnte nicht ermittelt werden wie vielen Personen der Beschuldigte diese Aufnahme zugänglich gemacht hat. Zu berücksichtigen ist sodann, dass das Zugänglichmachen der herunter- geladenen Videodatei keine der schwerstmöglichen Tathandlungen, welche durch Art. 197 Abs. 4 StGB erfasst werden, darstellt, deckt der weite Strafrahmen doch gravierendere Handlungen, wie beispielsweise das eigenhändige Herstellen solcher Aufnahmen, ab. Mithin ist die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns – ohne das Vorgehen zu bagatellisieren – nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Der Gutachter Dr. med. D._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine Pädophilie gemäss ICD-10: F65.4 (vgl. UA act. 192). Die dem Beschul- digten vorgeworfenen Taten betreffend Kinderpornografie standen zwar in einem Zusammenhang mit seiner pädophilen Störung (UA act. 206; vgl. UA act. 202). Eine verminderte Schuldfähigkeit lag jedoch nicht vor (UA act. 202). Folglich ist auch nicht von einer verminderten Entscheidungs- freiheit auszugehen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, auf das Versenden dieser Videoaufnahme zu verzichten, desto schwerer wiegt die - 12 - Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tat- bestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] erfassten harten pornografischen Darstellungen, Tatvorgehen und Tatumstände von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.5.2. Die Einsatzgeldstrafe ist für die weiteren fünf pornografischen Handlungen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich beim Tatbestand der Pornografie nicht um ein Kollektivdelikt handelt. Es wäre somit in Nach- achtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur konkreten Methode (BGE 144 IV 313) – grundsätzlich unabhängig von der Anzahl Straftaten – die jeweiligen einzelnen Straftaten – und nicht etwa die «mehrfache» Begehung dieser Straftaten – zu prüfen gewesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/5.2 f.). Davon sind gemäss Bundesgericht keine Ausnahmen mehr erlaubt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Der Beschuldigte hat am 14. September 2020 um 19:23 Uhr UTC ein 1 Minute und 58 Sekunden langes Video an mindestens eine Person ge- sendet, in welchem deutlich erkennbar ein junges, vorpubertäres Mädchen auf dem Rücken liegt, und ihren Genitalbereich befriedigt, sich zwischen- zeitlich aufrichtet, um ihren Oberkörper zu entblössen und an ihren Brust- bereich zu fassen und sich letztlich umdreht, um ihr Gesäss zu zeigen und dieses sowie ihren Intimbereich zu spreizen. Um 19:34 Uhr UTC hat der Beschuldigte ein weiteres 43 Sekunden langes Video versendet, in welchem wiederum ein junges, vorpubertäres Mädchen entblösst auf dem Boden sitzend die Beine spreizt, ihren Intimbereich zeigt und sich einen Finger vaginal einführt, während sie ihr Gesicht verzieht. In beiden Fällen ist kein unmittelbarer Kontakt zu Erwachsenen erkennbar bzw. werden kei- ne sexuellen Handlungen an Erwachsenen vorgenommen. Der Beschuldigte ist im Übrigen grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Einsatz- strafe – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen. Insgesamt ist hinsichtlich der beiden weiteren Taten der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB von einem in Relation zum Straf- rahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe je von einem leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von je - 13 - 70 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass diese beiden Taten in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe stehen. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag dieser beiden Taten nicht vollständig zu vernach- lässigen. Die Einsatzstrafe wäre angemessen um 100 Tagessätze und damit allein für diese beiden Taten auf über 180 Tagessätze zu erhöhen. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es bei einer Geldstrafe mit der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen. Dass dies bei mehrfach begangener leichter Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). Nach dem Gesagten steht schliesslich auch fest, dass eine Erhöhung für die weiteren drei Handlungen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] nicht möglich ist. Es bleibt auch unter Berücksichtigung der sich straferhöhend auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 4.6. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (siehe vorstehend). Er hat nicht die nötigen Lehren daraus gezogen und hat noch innerhalb der Probezeit nach demselben Muster delinquiert, was straferhöhend zu berücksichtigten ist. Hinsichtlich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB wäre angesichts der sichergestellten Daten ein Abstreiten weit- gehend zwecklos gewesen, so dass das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat. Insoweit er nicht geständig ist, kann er hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Leicht strafmildernd fällt dagegen ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Durchsuchung seines Mobiltelefons, Laptops, Computers, externen Harddisk sowie zwei losen Datenträger kooperativ gezeigt hat und, wo nötig, die Gerätecodes angegeben und auf diese Weise die Strafverfolgung erleichtert hat (UA act. 43 f. und 48 f.). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung wohl verhalten hat, kann allgemein erwartet und vorausge- setzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4) und wirkt sich nicht strafmindernd aus (VA act. 268 und 271). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, so dass sich die Täter- komponente zusätzlich straferhöhend auswirken würde. - 14 - 4.7. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte erzielt derzeit kein regelmässiges Einkommen, auch nicht aus Arbeitslosenentschädigung oder IV-Rente (vgl. Protokoll S. 3 f.). Er verfügt ebenso über kein Vermögen. Er wohnt bei seiner Mutter, welche ihm auch seinen Lebensunterhalt finanziert (Protokoll S. 4). Somit ist der Tagessatz, unter Berücksichtigung der Nähe des Beschuldigten zum Existenzminimum sowie der hohen Anzahl an Tagessätzen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 4.8. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist unbedingt auszusprechen. Denn die Anordnung einer ambulanten Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten Aufschub einer Strafe aus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.3). Die Geldstrafe wäre im Übrigen auch ohne Anordnung einer Massnahme unbedingt auszusprechen, nachdem dem Beschuldigten gestützt auf das Gutachten, das von einem durchschnittlichen bis hohen Rückfallrisiko ausgeht (UA act. 203 f.), ohne entsprechende Behandlung eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen ist. 4.9. Der Beschuldigte hat die vorliegend begangenen Straftaten noch während laufender Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 17. Juli 2019 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs begangen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre ver- gangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2). - 15 - Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Juli 2019 angesetzte Probezeit von 2 Jahren (ab dem 20. Juli 2019), ist im Juli 2021 abgelaufen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist mit dem obergerichtlichen Urteil vom 24. April 2025, welches das erst- instanzliche Urteil (auch) betreffend Widerruf ersetzt, somit bereits ver- strichen. Ein Widerruf der Geldstrafe von 150 Tagessätzen, um die die neu auszusprechende unbedingte Geldstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen wäre, ist deshalb nicht mehr möglich. 4.10. Die für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgesprochene Busse von Fr. 100.00 wurde mit Berufung nicht angefochten, womit es sein Bewenden hat. Mit Blick auf den vom Beschuldigten zugegebenen Eigenkonsum erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.00 als nicht mehr nachvollziehbar mild. Bei der Festsetzung der Busse ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher mehrmals wöchentlich Cannabis konsumiert hat, wiegt klar schwerer. 4.11. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er anstelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe und einem tieferen Strafmass verurteilt wird und ein Widerruf der Geldstrafe von 150 Tagessätzen aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr in Frage kommt. Hingegen bleibt es bei der Verurteilung wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 16 - 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Auf die eingereichte Honorarnote kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich nicht durchgehend als angemes- sen und ist zu kürzen. Einerseits handelt es sich bei einem Gesuch um Fristerstreckung um eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2020.31 vom 18. Februar 2021 E. V.2). Folglich ist der Aufwand von insgesamt 0.3 Stunden für die drei Fristerstreckungsgesuche (vom 10. Juli 2024, 2. August 2024 sowie vom 3. Oktober 2024) nicht zu entschädigen. Zudem ist der für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden inkl. kurze Nachbesprechung anzupassen. Dies ergibt gesamthaft einen um 1.8 Stunden reduzierten Aufwand von gerundet 19.40 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 64.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1%, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 4'700.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'525.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrens- kosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). - 17 - Das Verfahren wurde einzig hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise für den angeklagten Zeitraum vom 20. Juli 2019 bis 27. November 2020 eingestellt. Im Übrigen wurde der Beschuldigte allerdings gemäss Anklage verurteilt. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 4'978.10 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 18 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den angeklagten Zeitraum vom 20. Juli 2019 bis 27. November 2020 eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den angeklagten Zeitraum vom 28. November 2020 bis 7. Januar 2021. [in Rechtskraft erwachsen] 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung A40 auf Verlangen bei der Vorinstanz innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft und nach Löschung der darauf vorhandenen verbotenen - 19 - pornografischen Daten oder irreversibler Rücksetzung des Mobiltelefons Samsung A40 auf Kosten des Beschuldigten herausgegeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist und/oder Nichtbezahlen der Kosten trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'525.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'480.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'978.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 20 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber i.V.: Vasvary Steiner