4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'250.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 350.00 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen. 4.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00, exkl. Kosten der Übersetzung) von Fr. 2'997.90 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen.