2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; - der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 115 Abs. 1 AIG und Art. 252 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 20 -