Insbesondere wurden zu diesem Vorwurf auch keine separaten Einvernahmen durchgeführt. Unter diesen Umständen sind dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG eingestellt. 1.2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB freigesprochen.