Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vorwurf des Nichtmitführens des Führerausweises in engem Zusammenhang mit dem Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts und der Fälschung von Ausweisen steht. Alle Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig und die Untersuchung wegen Nichtmitführens von Ausweisen hat zu keinen Mehrkosten geführt. Dasselbe gilt für den Vorwurf des Verweisungsbruchs. Auch insofern ist von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex auszugehen, ohne dass die Untersuchung des Verweisungsbruchs zu Mehrkosten geführt hätte. Insbesondere wurden zu diesem Vorwurf auch keine separaten Einvernahmen durchgeführt.