Als Konsequenz des Berufungsverfahrens wird der Beschuldigte vom Vorwurf des Verweisungsbruchs freigesprochen. Die Einstellung vom Vorwurf des Nichtmitführens des Führerausweises ist zudem in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen bleibt es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie wegen Fälschens von Ausweisen. - 19 -