Der sinngemäss geltend gemachte und nicht näher ausgewiesene Aufwand für das Berufungsverfahren von 15 Stunden erscheint als übersetzt. Der private Verteidiger war aufgrund seiner Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren mit den massgeblichen Sachverhalts- und Rechtsfragen bereits vertraut. Vor Obergericht verfolgte die Verteidigung keine neue Strategie, sondern trug im Wesentlichen dieselben Argumente wie im erstinstanzlichen Verfahren vor, ohne diese wesentlich anzureichern. Mit einer Berufungserklärung, die zwei Seiten umfasste, sowie einer Berufungsbegründung, die fünf Seiten umfasste, fiel der Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren unterdurchschnittlich aus.