Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Der betriebene Aufwand muss sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil - 18 -