Der Beschuldigte beantragt für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.00. Nachdem er vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 3'600.00 geltend gemacht hat (VA act. 49), beläuft sich das Entschädigungsbegehren für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'400.00, was einem Stundenaufwand von 15 Stunden à Fr. 240.00 entspricht (vgl. § 9 Abs. 2bis Anwaltstarif).