6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten ¼ der Kosten seiner privaten Verteidigung im Berufungsverfahren zu ersetzen. Die übrigen Parteikosten hat er selbst zu tragen.