Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Schuldpunkt als teilweise begründet, nachdem er vom Vorwurf des Verweisungsbruchs freizusprechen ist. Im Strafpunkt erweist sie sich hingegen als unbegründet, weil es bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bleibt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (vgl. § 15 GebührD) aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.