der Übergangsbestimmung zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 19. Juni 2015 und teilweise Art. 42 Abs. 2 StGB) – offensichtlich nicht vorliegen. - 17 - 5.6. Die vorläufige Festnahme ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der Anrechnung von zwei Tagen, obwohl die vorläufige Festnahme ausweislich der Akten (VA act. 1) weniger lang als 24 Stunden gedauert hat (vgl. BGE 150 IV 377 E. 2).