42 Abs. 1 StGB). Weiter würden die notwendigen besonders günstigen Umstände – der Beschuldigte hat innerhalb von fünf Jahren nach der Verurteilung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Januar 2018 zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen und teilweise nach der Verurteilung gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und damit zu einer solchen von mehr als 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten erneut delinquiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB i.V.m. der Übergangsbestimmung zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 19. Juni 2015 und teilweise Art.