1629 f.]). Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten auch nicht zwingend auf seine anderweitige Unterstützung angewiesen ist. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt fiele damit die Täterkomponente negativ ins Gewicht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten sein Bewenden.