Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ableiten. Es fehlt insbesondere an einer besonderen Strafempfindlichkeit, zumal eine solche nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu bejahen wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2022 vom 22. Dezember 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat weder seine Ehefrau noch seinen Sohn in der Vergangenheit finanziell unterstützt, so dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe keine nachteiligen finanziellen Folgen für seine Angehörigen hat (vgl. schon Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2019 S. 19 [MIKA act. 1629 f.]).