5.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist zahlreiche, teilweise einschlägige, Vorstrafen auf, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6), auch wenn die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Ein Geständnis, das Ausdruck von besonderer Einsicht und Reue wäre oder das Strafverfahren wesentlich vereinfacht hätte, liegt nicht vor.