Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und den von Art. 115 AIG erfassten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Im Rahmen der Asperation ist der enge Zusammenhang zwischen der Fälschung von Urkunden, die hier der Verheimlichung des illegalen Aufenthalts diente, und dem rechtswidrigen Aufenthalt die Einsatzstrafe angemessen um 3 Monate auf 6 Monate zu erhöhen. - 16 -