, 1316 ff., 1343 und 1530), am Bild des fürsorglichen Ehemannes zweifeln. Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und den von Art. 115 AIG erfassten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen wäre.