Der Beschuldigte unternahm zudem keinerlei Anstrengungen, den rechtswidrigen Aufenthalt zu beenden. Namentlich bemühte er sich nicht ernsthaft darum, sich die angeblich abhandengekommenen Reisepapiere wiederzubeschaffen. Eine Ausreise aus der Schweiz und eine Rückkehr in seine Heimat wäre dem Beschuldigten nach dem zuvor Gesagten in der ganzen Tatperiode ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Seine bereits vor der Tatperiode abgegebenen Zusagen, er wolle in sein Heimatland zurückkehren, blieben leere Versprechen. Zwar begründete er seinen neuerlichen Verbleib in der Schweiz unter anderem damit, er müsse seine kranke Ehefrau pflegen;