Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.3.3. Die Einsatzstrafe ist nunmehr wegen des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen: