Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ging nicht wesentlich über das hinaus, was der Tatbestand der Fälschung bzw. des Missbrauchs von Ausweisen voraussetzt. Leicht verschuldenserhöhend ist das vergleichsweise grosse Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügt hat. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsordnung zu respektieren, desto schwerer wiegt der Normverstoss und damit das Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1). - 15 -