Der Beschuldigte liess es dabei bewenden, einen fremden Führerausweis vorzuzeigen, ohne dass er ein besonders raffiniertes oder geplantes Verhalten an den Tag legte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, über seine Identität und über die Tatsache, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält, zu täuschen, wobei ihm diese Täuschung misslang. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ging nicht wesentlich über das hinaus, was der Tatbestand der Fälschung bzw. des Missbrauchs von Ausweisen voraussetzt.