Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Fälschung von Ausweisen schützt das öffentliche Vertrauen, das Ausweisschriften entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 252 StGB). Der Beschuldigte liess es dabei bewenden, einen fremden Führerausweis vorzuzeigen, ohne dass er ein besonders raffiniertes oder geplantes Verhalten an den Tag legte.