Obwohl der Beschuldigte bereits wiederholt mit unbedingten Geldstrafen und Bussen sowie im In- und Ausland auch mit unbedingten Freiheitsstrafen belegt wurde, die auch vollzogen wurden, delinquierte er unbeeindruckt weiter (siehe auch den aktuellen Strafregisterauszug). Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Strafund Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für beide vorliegend zu beurteilenden Delikte, die sowohl mit Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe bedroht sind, nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3 und 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1).