Entgegen der Vorinstanz liegt kein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vor, weil der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte allesamt nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Dietikon vom 21. November 2018 begangen hat. Dass dieses Urteil durch dasjenige des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2019 ersetzt wurde, begründet keine (teilweise) retrospektive Konkurrenz (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2015 E. 1.2). Es ist deshalb eine selbständige Strafe auszufällen.