4.4. Dem Gesagten zufolge ist der Beschuldigte für die Zeit vom 24. Mai 2019 bis zum 26. November 2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (begangen am 16. Januar 2020) schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2019, bestraft. Der Beschuldigte beantragt für den Fall der Verurteilung das Absehen von einer Strafe und den bedingten Strafvollzug (Berufungsbegründung, S. 5).