Unter diesen Umständen kann weder von einem absolut untauglichen Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 2 StGB noch von einem nicht grob unverständigen, aber ungefährlichen untauglichen Versuch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 140 IV 150) ausgegangen werden. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (in der Tatbestandsvariante des Missbrauchs von Ausweisen) schuldig gesprochen. - 13 -