Keine Rolle spielt, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, die Polizisten zu täuschen, handelt es sich doch bei Art. 252 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem die Tatbestandsmässigkeit nicht vom Erreichen eines Erfolges abhängt (BGE 97 IV 205 E. 2). Die Wahrscheinlichkeit, dass die Täuschung misslingt, mag zwar im konkreten Fall vergleichsweise hoch gewesen sein, die Tathandlung war jedoch durchaus geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen und das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einem Ausweis entgegengebracht wird, zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen kann weder von einem absolut untauglichen Versuch i.S.v.