Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB in der Tatbestandsvariante des Missbrauchs von Ausweisen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, indem er einen echten, nicht für ihn bestimmten Führerausweis in der Absicht missbrauchte, die Polizisten über seine Identität und sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu täuschen. Damit handelte er in der Absicht, sich sein Fortkommen zu erleichtern bzw. seine Position zu verbessern. Keine Rolle spielt, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, die Polizisten zu täuschen, handelt es sich doch bei Art.