Dass sich ein fremder Führerausweis in dem von ihm gelenkten Auto befunden hat, begründete der Beschuldigte damit, dass er mit dem Inhaber des Ausweises, B._____, das Auto getauscht habe (UA act. 198; VA act. 38). Diesem gehöre eine Garage in der Nähe von R._____ (UA act. 198). Abklärungen der Polizei haben jedoch ergeben, dass das vom Beschuldigten am 16. Januar 2020 gelenkte Fahrzeug auf die Garage C._____ GmbH in S._____ eingelöst ist (UA act. 182), was sich nicht mit den Vorbringen des Beschuldigten vereinbaren lässt.