Der Beschuldigte hat sich diesbezüglich in eklatante Widersprüche verstrickt. Während er ursprünglich ausgesagt hatte, er habe den fremden Ausweis auf der Sonnenblende gehabt (UA act. 196), behauptete er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe den Ausweis aus einem Portemonnaie genommen, das sich zwischen Fahrer- und Beifahrersitz befunden habe. Er habe (in dem Moment) gedacht, es handle sich um sein Portemonnaie (VA act. 37 f.). Dass sich ein fremder Führerausweis in dem von ihm gelenkten Auto befunden hat, begründete der Beschuldigte damit, dass er mit dem Inhaber des Ausweises, B._____, das Auto getauscht habe (UA act. 198;